Laboratoriumsordnung für die chemischen Praktika 

Das sichere Arbeiten in einem chemischen Laboratorium mit Gefahrstoffen erfordert die Kenntnis und Beachtung der Sicherheitsvorschriften. Für die Sicherheitsvorkehrungen im Labor gelten die  "Richtlinien für chemische Laboratorien", herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie. Einige Punkte, bei denen sich erfahrungsgemäß die meisten Unfälle ereignen, sind in dieser Laboratoriumsordnung nochmals zusammengefaßt. Jeder Teilnehmer am Praktikum muß durch Unterschrift bestätigen, daß er sich vor Antritt des Praktikums über die Sicherheitsvorschriften informiert hat. Die Assistenten und Tutoren sind gehalten bei Verstößen gegen die nachfolgenden Vorschriften der Laborordnung Verwarnungen auszusprechen; Praktikanten, die sich wiederholte oder grob fahrlässige Verstöße zuschulden kommen lassen, müssen von der weiteren Teilnahme am Praktikum ausgeschlossen werden.

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1. Öffnungszeiten der Praktikumsräume

Die Öffnungszeiten der Praktikumsräume sind in dem Vorlesungsverzeichnis oder besonderen Anschlägen zu entnehmen. Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist der Aufenthalt und das Arbeiten im Labor nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Assistenten zulässig.

2. Unfallverhütung

  • Jeder führe seine experimentelle Arbeit mit solcher Sorgfalt aus, daß für niemanden eine Gefährdung eintritt.

  • Um die Gefahr von Augenverletzungen zu vermeiden, wird von jedem Praktikanten verlangt, daß er in allen Laboratoriumsräumen ständig eine für den Schutz der Augen geeignete Brille trägt. Bei Verätzungen der Augen ist sofort mit den ausstehenden Augenwaschflaschen, die mit dest. Wasser gefüllt sind, ausgiebig zu spülen.

  • Alle Praktikanten sind gehalten, sich über den Aufbewahrungsort und die Verwendung des dem Arbeitsplatz nächstliegenden Verbandskasten, Feuerlöschgerätes (Kohlensäurelöscher, Branddecke, Pulverlöscher und der Gasmasken einschließlich Filter) sowie über die Handhabung der Löschbrausen zu informieren. Der zuständige Assistent ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Löscher benutzt wurde oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. Von allen Bränden, besonders derjenigen, die mit den vorhandenen Löschgeräten nicht sofort gelöscht werden können, ist der zuständige Assistent unverzüglich zu verständigen. Auch wenn ein Verbandskasten beansprucht wurde, ist der Assistent in Kenntnis zu setzen. Pulverlöscher sollten erst dann verwendet werden, wenn ein Brand mit den Kohlensäure-Löschern nicht unter Kontrolle gebracht werden kann.

    Beim Ausbrechen eines Brandes sind möglichst rasch alle Gashähne zu schließen und, wenn möglich, Flaschen mit brennbaren Lösungsmitteln aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

  • Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in Flaschen bis zu einem Liter und nur im Unterschrank aufbewahrt werden; in den großen Regalen sind Flaschengrößen bis zu zwei Liter erlaubt. Brennbare Lösungsmittel dürfen nicht in den Abzügen gelagert werden.

  • Aggressive oder giftige Reagenzien ( wie z.B. konzentrierte Salzsäure, konzentrierte Salpetersäure, Bromwasserstoffsäure, Brom oder Säurehalogenide und Dimethylsulfat) dürfen nur in den Abzügen gehandhabt werden.

  • Alle Vorratsflaschen und -gefäße für Lösungsmittel und Chemikalien müssen ein Etikett mit gut leserlicher Substanzbezeichnung und Namen des Besitzers tragen. Sie dürfen nur die Substanz erhalten, welche auf dem Etikett bezeichnet ist. Flaschen, die nicht zur Lagerung von Chemikalien bestimmt sind, (Bierflaschen, Marmeladegläser) dürfen als Vorratsgefäße nicht verwendet werden.

  • Arbeitsgänge mit brennbaren Flüssigkeiten (Rückflußkochen, Destillieren, usw.) bedürfen ständiger Überwachung. Unbeaufsichtigte Apparaturen bedeuten eine erhöhte Gefahr. Destillieren von Äther und anderen leicht flüchtigen, brennbaren Lösungsmitteln darf nur im Abzug durchgeführt werden. Das Erhitzen von brennbaren Lösungsmitteln mit der Flamme sit generell untersagt. beim Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten bediene man sich elektrischer Heizquellen (Heizplatte, Heizhaube). Es ist aber zu beachten, daß sich Äther und Schwefelkohlenstoff schon an einer heißen Heizplatte entzünden können.

  • Alle chemischen Arbeiten mit augenreizenden Stoffen oder solche, bei denen giftige bzw. aggressive Gase entwickelt werden, sind in den Abzügen durchzuführen. Die Abzugsfenster sollen dabei möglichst geschlossen bleiben; man überzeuge sich, daß die Entlüftung auf Stufe II geschaltet ist (linke und mittlere Kontroll-Lampe brennen). Allgemein hat jeder dafür zu sorgen, daß er bei seinen Versuchen im gleichen Raum arbeitende Personen nicht durch Chemikalien belästigt oder gefährdet.

  • Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Abfallkübel unter den Spülbecken. Ausgüsse, Abflußrinnen und Kanalnetze sind vor Verunreinigungen und Verstopfungen zu schützen. Entzündlichem explosive und ätzende Abfälle (z.B. Na, gebrauchter Raney-Nickel etc.) sind sachgemäß zu vernichten. Ausgießen leicht brennbarer, nicht wasserlöslicher Lösungsmittel, wie Benzin, Äther, Schwefelkohlenstoff und andere in die Abgüsse, ist streng untersagt.

    Diese Lösungsmittel werden in die dafür aufgestellten und entsprechend bezeichneten Kanister gegossen. In einen weiteren dafür gekennzeichneten Kanister gehören Lösungen von Schwermetallsalzen und anderen anorganischen Giften. Bei Verspritzen von Quecksilber ist sofort der zuständige Assistent zu benachrichtigen.

  • Schwere Unfälle in den chemischen Laboratorien gehen erfahrungsgemäß auf unsachgemäße oder gar leichtsinnige Handhabung der Alkalimetalle zurück.

    Die Vorräte an metallischen Lithium, Natrium und Kalium - alle unter Petroleum in verschlossenen und deutlich mit Etikett gekennzeichneten Gefäßen - sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei jeder Benutzung dieser Metalle fallen zwangsläufig Rückstände an, die in gleicher Weise unter Petroleum in etikettierten Sammelgefäßen aufbewahrt werden müssen. Sie werden vom Chemikalienlager auf Anforderung vernichtet. Nur kleinere Mengen dieser Metalle dürfen im Abzug zerstört werden, und zwar durch vorsichtiges portionsweises Eintragen in viel Methanol, Ethanol oder Isopropanol - im Falle des Kalium verwendet man ausschließlich tert. Butanol, wobei mit der neuen Zugabe des Metalls gewartet werden muß, bis die erste Probe sich völlig aufgelöst hat. Bei der Vernichtung von Kaliumresten ist ganz besondere Vorsicht am Platze. In gleicher Weise werden auch Reste von Natriumamid, Natriumhydrid, Lithiumaluminiumhydrid und anderen komplexen Metallhydriden beseitigt.

    Die Natriumpressen dürfen nur mit Erlaubnis eines Assistenten benutzt werden, der auch die Düse und weitere Zusatzteile aufbewahrt. Anweisungen, die er erteilt, sind strikt zu befolgen.

    Unter keinen Umständen dürfen halogenhaltige Verbindungen mit Natrium oder Kalium in Berührung gebracht werden! Bei Methylenchlorid, Chloroform oder Tetrachlorkohlenstoff besteht die Gefahr lebensgefährlicher Explosionen.

  • Arbeiten mit elementaren Halogen, Ammoniakgas, Phosgen, Blausäure und ähnlichen Stoffen sind ausschließlich in den Abzügen der Sonderräume (Stinkräume) bei laufender Ventilation auszuführen. Bei gefährlichen Arbeitsgängen halte man sich jedoch nicht alleine in einem Labor auf. Im Abzugsfenster und den Labortüren ist auf das Arbeiten mit Phosgen oder Blausäure besonders hinzuweisen. Arbeiten mit Phosgen und Blausäure sind grundsätzlich nur mit Gasmaske und Gummihandschuhen durchzuführen. Aufbewahren flüssiger Blausäure ist generell untersagt.

    Stahlflaschen müssen durch Ketten an den Labortischen befestigt sein und werden nach Benutzung möglichst bald wieder aus dem Labor entfernt. Stahlflaschen mit HCl dürfen nicht über Nacht im Labor bleiben.

    Beim Einleiten von HCl u.ä. in Lösungen dürfen die entwickelten Gase nicht einfach in den Abzug geleitet werden, sondern sind mit Schläuchen direkt in den Abluftansaugschlitz an der Abzugsrückwand zu leiten.

  • Apparaturen, die unbedingt über Nacht in Betrieb bleiben müssen, dürfen nur im Nachtraum des Kellergeschosses aufgestellt werden. Die Genehmigung zur Benutzung des Nachtraumes erteilt der Saaldienst. Die Nachträume sind mit einer automatischen Kohlensäure-Löschanlage versehen. Bei dem Alarmzeichen ist der Raum sofort zu verlassen, (Lebensgefahr !) und das Licht auszuschalten, da die CO2-Löschanlage sonst blockiert ist. Alle Apparaturen, die in diesem Raum aufgestellt werden, sind mit Namensschild, Labornummer und Inhaltsangabe zu versehen und vor Verlassen des Raumes auf unbedingte Betriebssicherheit zu prüfen. In jedem Falle überzeuge man sich nach Ablauf einer Stunde nochmals von dem einwandfreien Funktionieren der Apparatur (Wasserdruck !). Die Wasserschläuche müssen durch Ligaturen gesichert sein. Es ist nur elektrische Heizung zulässig.

  • Jeder unnötige Verbrauch von Gas, Strom, Wasser ist zu vermeiden!
    Bei Verlassen des Arbeitsplatzes sind alle Gas- und Wasserhähne sowie Hauptgashähne zu schließen, die Wasserschläuche abzuziehen und elektrische Stecker aus den Steckdosen zu entfernen. Die elektrischen Wasserbäder müssen abends unbedingt abgestellt werden. Dagegen können die Labortrockenschränke auch nachts durchlaufen.
  • Arbeiten mit elektrisch betriebenen Apparaturen:
    • Einzelne Geräte werden mit Hochspannung betrieben. Die Bedienungsanleitungen und die speziellen Sicherheitsvorschriften sind genauestens zu beachten. Es ist festzustellen, wo der Netzstrom unterbrochen werden kann.

    • Sollte ein Gerät nicht einwandfrei arbeiten, darf nicht planlos an den Bedienungsknöpfen gedreht werden. Es ist verboten, Geräte zu öffnen; der Assistent ist zu benachrichtigen.

    • Bei Unsicherheit über eventuelle Stromführung (z.B. Spannung am Gehäuse) gilt allgemein für jedes Gerät: "Linke Hand in die Hosentasche, rechte Hand arbeitet" (Vermeidung eines Kurzschlusses durch die Herzgegend).
  •  Arbeiten unter erhöhtem Druck in Autoklaven nur unter Aufsicht des Assistenten.

3. Sauberkeit und Ordnung des Labors und der Arbeitsplätze

Der Arbeitsplatz und die übrigen Einrichtungen des Labors (Stinkräume, Gerätelabors, Nebenräume, Wägezimmer) sind in dem Zustand zu erhalten, in dem Sie diese auch Ihrerseits vorzufinden wünschen.

  • Die Arbeitsplätze und Abzüge sind stets sauberzuhalten und abends - bis auf die im Regal befindlichen Chemikalien und die Geräte, wie Stative, Filtriergestelle usw. - vollständig abzuräumen und abzuschließen. Für die Sauberkeit der Abzüge und Spülbecken sind die Inhaber der benachbarten Arbeitsplätze verantwortlich. Bei Überschwemmungen ist sofort aufzuwischen. Für Beschmutzung und Beschädigung der Räume und des Inventars haftet jeder Benutzer. Eventuelle Schäden sind umgehend dem Assistenten zu melden.

  • Saaldienst: Der Saaldienst ist für die allgemeine Sauberkeit und Ordnung des Labors, der Arbeitsplätze sowie der Abzüge, Nebenräume und Korridore verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Verschmutzungen und Stehenlassen von Geräten und Gefäßen die betreffenden Kommilitonen zur Beseitigung bzw. zum Aufräumen zu veranlassen und das Labor abends sauber dem Assistenten zu übergeben.

    Für jeden Laborraum werden im wöchentlichen Wechsel Praktikanten per Aushang zum Saaldienst benannt. Bei Verhinderung sind sie verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Sie beenden ihre Laborarbeit eine Viertelstunde bevor das Labor geschlossen wird und beginnen den Ordnungsdienst.

4. Behandlung der allgemeinen Geräte

  • Alle in den Laborräumen stehenden Allgemeingeräte, wie Trockenschränke, Oberschalenwaagen, Wasserbäder, Rotationsverdampfer, Schmelzpunktblöcke usw., sind sorgfältig zu behandeln und sauber zu hinterlassen.

  • In den Kühlschränken dürfen Chemikalien in jedem Fall nur in verschlossenen Gefäßen, die mit Namen, Datum und Substanzbezeichnung (z.B. "Barbitursäure in Methanol") versehen sind, aufbewahrt werden.

  • Die Analysenwaagen sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, Verschmutzungen der Schalen und Waagengehäuse sind unbedingt zu vermeiden. Zur Entfernung von Chemikalienspuren dienen beigelegte Pinsel. Die Gewichte dürfen nicht durch ruckartiges Drehen der Bedienungsknöpfe, sondern nur langsam und weich aufgelegt werden. Gewichte dürfen nicht längere Zeit aufliegen (Nullpunktsverschiebung).

    Die Bedienungsanleitung ist zu beachten, jeder Schaden ist sofort dem Assistenten zu melden.

  • Die für die einzelnen Praktikumsteile ausstehenden Geräte, wie Photometer, pH-Meter, Konduktometer usw., sind teuer, Reparaturen kostspielig und zeitraubend. Vor Benutzung sind die Bedienungsanweisungen sorgfältig zu lesen. Diese Geräte dürfen nicht aus dem Gerätelabor entfernt werden !

5. Ausgabe von Geräten

  • Chemikalien: Für die Ausgabe von Chemikalien erfolgt eine gesonderte Regelung.

  • Laboratoriumsgeräte (Glaswaren etc.): Jeder Studierende der Fachbereiche Biologie, Chemie und Physik, der an chemischen Praktika teilnimmt, erhält zu Beginn des Praktikums leihweise eine Laborplatzausrüstung und einen Laborschrankschlüssel. Der Empfang der Ausrüstung ist dem Leiter des Praktikums durch Unterschrift zu bestätigen.

  • Die gereinigte Laborausrüstung und er Laborschrankschlüssel sind spätestens 3 Tage nach Ende der Lehrveranstaltungen abzuliefern, andernfalls wird eine Gebühr für zusätzlich anfallende Reinigungsarbeiten verrechnet.

    Für Beschädigungen und Verlust muß der Studierende auf seine eigenen Kosten gleichwertigen Ersatz beschaffen. Ersatzteile können im zentralen Glaslager gekauft werden.

  • Alle Sondergeräte, die für die einzelnen Praktikumsteile zusätzlich benötigt werden, wie Küvetten, Meßkolben, Büretten, Chromatographiegeräte, Extraktoren, Destillationsapparaturen usw., lagern in den Schränken auf dem Flur und werden bei Bedarf gegen Quittung ausgegeben. Die Benutzer haften für Beschädigung und Verschmutzung. Für Verlust oder Beschädigung von Geräten, die zur allgemeinen Benutzung in den Labors ausstehen, wird von den Studenten des betreffenden Jahrgangs eine Ersatzkosten-Umlage erhoben.

  • Garderobenschränke werden vom Fachbereichtssekreteriat zugeteilt, in dem Sie auch die Schlüssel erhalten. Das Lagern von Chemikalien und Geräten in diesen Schränken ist untersagt.